Jeder kennt das, ob im Einsatz oder nicht, zugeparkte Feuerwehrzufahrten sieht man leider viel zu oft. Und oftmals sind die Personen so uneinsichtig wie hier: http://www.youtube.com/watch?v=SlwYRDZw5V4
Auf feuerwehrleben.de gab es nun diesen Komentar zu einem Artikel, der sich mit diesem Thema beschäftigt hat. Dieses Kommentar lautet folgendermaßen:
"[...]da wir in Brandfällen auch gem. der §§ 35 und 38 StVO Sonder- und Wegerechte wahrnehmen, da dies geboten ist, um “Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden und bedeutende Sachwerte zu erhalten” (§38 I StVO), sind die §§34 StGB und 228 BGB sehr interessant. Demnach begeht der Feuerwehmann KEINE Sachbeschädigung (Strafrecht, StGB) und kann nicht zivilrechtlich zum Schadensersatz herangezogen werden (Zivilrecht; BGB), wenn er in irgendeiner weise das Fahrzeug entfernt und es dabei beschädigt, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist!!! Ergo, es brennt ein Haus (alleine das reicht schon), zusätzlich muss mit noch im Haus befindlichen Personen gerechnet werden, so ist es durchaus legitim, die Scheibe des parkenden Fahrzeuges einzuschlagen, die Handbremse zu lösen und es zur Seite zu schieben. Allerdings sollte unbedingt die Polizei im Anschluss hinzugezogen werden, da zum Einen der Eigentümer Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten begangen hat und zum anderen das Fahrzeug sichergestellt werden muss, da es ja nun eine offene Scheibe hat und nicht mehr gegen Diebstahl gesichert ist. Unterbleibt dieses, dann ist es nicht mehr von der Nothilfe gedeckt und der Verursacher kann für einen ggf. anschließend erfolgenden Diebstahl zur Verantwortung gezogen werden. Also kurz, Auto irgendwie öffnen, wegschieben, Polizei verständigen und einen Kameraden abstellen, bis die Polizei eintrifft, der Rest weiter zur Rettung von Menschen und/oder bedeutenden Sachwerten.[...]
Wie seht ihr das? Ich habe keine Ahnung, ob man das Recht so "beugen" darf (wenn es denn gebeugt werden muss)?!?
Gruß nibe




